2. Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.4 Rund um die Gesundheit

o   Allergien und Krankheiten des Kindes sind dem Personal umgehend mitzuteilen, damit die Mitarbeiter/innen zum Wohle der Kinder handeln können.

o   Ansteckende Krankheiten, die im § 45 des Bundesseuchengesetzes verzeichnet sind, müssen, sobald sie ein Kind oder einen Familienangehörigen betreffen, der Einrichtung mitgeteilt werden. Bei einigen dieser Krankheiten ist eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung erforderlich, um den Einrichtungsbesuch wieder aufnehmen zu können.

o   Die Gabe von Medikamenten (z. B. Tabletten, Salben,…) ist dem Erziehungspersonal nicht erlaubt. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. chronischen Krankheiten) wird eine schriftliche Einverständniserklärung des behandelnden Arztes und der Eltern benötigt.

o   Um an heißen Sommertagen einem Sonnenbrand vorzubeugen, werden die Eltern gebeten, das Kind morgens mit Sonnenschutzmittel einzucremen und dem Kind eine beschriftete Creme mitzugeben.

o   Täglich steht den Kindern eine „Trinkoase“ zur Verfügung. Es stehen für die Kinder Becher und Wasser bereit, welche sie selbstständig nützen dürfen.

o   Bei der Anmeldung ihres Kindes erhalten die Eltern eine Einverständniserklärung zwecks Entfernung von Zecken, Bienenstachel und Holzspreisel.