2. Gesetzliche Rahmenbedingungen

2. 3 Versicherungsschutz und Haftung

o   Nach den derzeit geltenden Bestimmungen sind die Kinder während folgender Zeiten unfallversichert:

– Während dem Besuch der Kindertagesstätte
– auf dem direkten Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause
– während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Kindertages-stättengeländes (Spaziergänge, Feste,…)

o   Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt.

o   Das durch den Aufnahmevertrag begründete Betreuungsverhältnis schließt eine „Schnupperphase“ des Kindes in der Kindertagesstätte mit ein.

o   Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind von einer anderen Person, als den Eltern abgeholt werden, bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern. Die abholende berechtigte Person muss mindestens 14 Jahre alt sein.

o   Das pädagogische Personal ist während der vereinbarten Buchungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Dies gilt nicht bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste), an denen die Eltern teilnehmen.

o   Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und der Ausstattung (z. B. Brillen, Geld, etc.) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder und  Ähnliches.